Betrunken Auto fahren: Welche Strafe droht Ihnen?

Wer betrunken Auto fährt, riskiert Bußgeld, Fahrverbot oder Freiheitsstrafe. Der Beitrag erklärt die Promillegrenzen, mögliche Sanktionen und wie die Kanzlei von Schoen bei der Verteidigung gegen einen Bußgeldbescheid oder eine Anklage unterstützt.

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Das Wichtigste im Überblick

Wer betrunken Auto fährt, riskiert nicht nur sein eigenes Leben und das anderer Verkehrsteilnehmer – er begeht eine Straftat oder zumindest eine Ordnungswidrigkeit mit erheblichen rechtlichen Folgen. Die Kanzlei von Schoen erklärt, welche Strafen ab welchem Promillewert drohen und wie Sie sich am besten verteidigen können.

Ab wann ist Fahren unter Alkoholeinfluss strafbar?

Das deutsche Straßenverkehrsrecht unterscheidet zwischen zwei Grenzwerten:

0,5 Promille – Ordnungswidrigkeit

Bereits ab einem Blutalkoholgehalt von 0,5 Promille (BAK) liegt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a StVG vor. Die Folgen bei einer erstmaligen Auffälligkeit:

  • Bußgeld
  • Fahrverbot
  • Punkte in Flensburg

1,1 Promille oder mehr – absolute Fahruntauglichkeit

Ab einem BAK von 1,1 Promille wird unwiderlegbar von absoluter Fahruntauglichkeit ausgegangen. Hinzu kommt in der Regel eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU), im Volksmund „Idiotentest“ genannt.

Wer betrunken am Straßenverkehr teilnimmt, kann eine Straftat der Trunkenheit im Straßenverkehr gemäß § 316 StGB begehen. Auch bereits in den Fällen, wenn ein Fahrer relativ fahruntauglich ist und alkoholtypische Ausfallerscheinungen zeigt.

Die Strafen im Überblick: Bußgeld, Fahrverbot und mehr

Je nach Höhe des Blutalkohols und den Umständen der Tat können folgende Sanktionen verhängt werden:

  • Geldbuße oder Geldstrafe
  • Fahrverbot oder Entzug der Fahrerlaubnis
  • Freiheitsstrafe
  • Eintrag im Fahreignungsregister (FAER) in Flensburg
  • MPU-Anordnung durch die Führerscheinstelle

Wichtig: Auch Fahranfänger in der Probezeit unterliegen ab 0,0 Promille einem absoluten Alkoholverbot. Bereits der kleinste Nachweis kann zum Verhängnis werden und die Probezeit verlängern.

Gefährdung des Straßenverkehrs: § 315c StGB

Wer im Straßenverkehr grob verkehrswidrig und rücksichtslos handelt und dabei andere Personen oder fremde Sachen gefährdet, erfüllt den Tatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs. In Verbindung mit Alkohol am Steuer drohen hier Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren.

Was tun nach einer Verkehrskontrolle mit Alkohol?

Wenn Sie von der Polizei angehalten werden und Alkohol getrunken haben, gilt:

  • Keine übereilten Aussagen – nutzen Sie Ihr Recht zu schweigen
  • Widersprechen Sie einer Blutentnahme nicht, da dies als Beweisvereitelung gewertet werden kann
  • Kontaktieren Sie sofort einen Fachanwalt für Verkehrsrecht
  • Bewahren Sie den Strafzettel, den Bußgeldbescheid oder die Vorladung sorgfältig auf

Tipp der Kanzlei von Schoen: Legen Sie gegen jeden Bußgeldbescheid oder jede Anklageschrift umgehend Einspruch ein. Die Frist beträgt in der Regel nur 14 Tage. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung kann den Unterschied zwischen Fahrerlaubnisentzug und Erhalt des Führerscheins ausmachen.

Kann man einen Fahrerlaubnisentzug abwenden?

In einigen Fällen ist es möglich, durch eine fundierte Verteidigungsstrategie die Folgen erheblich zu mildern. Angriffspunkte können sein:

  • Fehler bei der Blutentnahme oder Atemalkoholmessung
  • Mängel in der polizeilichen Dokumentation
  • Nachtrunk oder fehlerhafte Rückrechnung des Blutalkohols
  • Erstmaligkeit der Tat und bislang unbescholtene Führerscheinhistorie
  • Darlegung besonderer Umstände, die eine mildere Beurteilung rechtfertigen

Warum einen Anwalt beauftragen?

Trunkenheitsfahrten haben weitreichende Konsequenzen: Den Führerschein zu verlieren bedeutet für viele Menschen den Verlust des Arbeitsplatzes. Die Kanzlei von Schoen bietet Ihnen:

  • Individuelle Analyse Ihres Falls und der Beweislage
  • Strategische Vertretung gegenüber Bußgeldbehörden und vor Gericht
  • Unterstützung bei der MPU-Vorbereitung
  • Jahrelange Erfahrung im Verkehrs- und Strafrecht

Jetzt Erstberatung sichern – Kanzlei von Schoen, bundesweit tätig

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