Zugewinnausgleich nach der Scheidung

Beim Zugewinnausgleich wird nach der Scheidung fair verglichen, wer während der Ehe mehr Vermögen aufgebaut hat. Der Beitrag erklärt Berechnung, Auskunftspflicht und Fristen – und zeigt, wie die Kanzlei von Schoen dabei unterstützt.

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Das Wichtigste im Überblick

Wer in Deutschland heiratet, lebt – sofern kein Ehevertrag geschlossen wurde – automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Vermögen, das während der Ehe aufgebaut wird, ist beim Scheitern der Ehe nicht einfach verloren. Der Zugewinnausgleich stellt sicher, dass beide Eheleute fair an den gemeinsam erarbeiteten wirtschaftlichen Vorteilen beteiligt werden. Kanzlei von Schoen erläutert, wie der Ausgleich berechnet wird, welche Fristen gelten und worauf Sie besonders achten sollten.

Was ist der Zugewinnausgleich?

Der Zugewinnausgleich ist kein gemeinschaftliches Eigentum, sondern ein schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch in Geld. Während der Ehe behält jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen. Erst bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft – sei es durch Scheidung, Tod oder Ehevertrag – wird verglichen, wer in der Ehezeit mehr Vermögen hinzugewonnen hat.

Derjenige, der mehr zugewonnen hat (der sog. Ausgleichspflichtige), muss dem anderen Ehegatten (dem Ausgleichsberechtigten) die Hälfte der Differenz zahlen. Es handelt sich also um einen Geldanspruch, nicht um eine Aufteilung konkreter Vermögensgegenstände.

Wie wird der Zugewinn berechnet?

Die Berechnung erfolgt nach einer klar geregelten Formel gemäß §§ 1373 ff. BGB:

Anfangsvermögen

Das Anfangsvermögen umfasst alles, was ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Eheschließung besaß. Es wird auf den heutigen Geldwert hochgerechnet. Schulden werden berücksichtigt – ein negatives Anfangsvermögen wird allerdings mit null angesetzt.

Endvermögen

Das Endvermögen wird zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags ermittelt. Verbindlichkeiten werden abgezogen. Enthält das Endvermögen Schenkungen oder Erbschaften, die während der Ehe angefallen sind, bleiben diese grundsätzlich anrechnungsfrei, sie erhöhen das Anfangsvermögen des Empfängers.

Privilegierter Erwerb (Erbschaft & Schenkung)

Erbschaften und Schenkungen, die ein Ehegatte während der Ehe erhält, werden dem Anfangsvermögen zugerechnet (§ 1374 Abs. 2 BGB). Sie nehmen damit am Zugewinnausgleich nicht teil. Wertsteigerungen dieser Positionen sind jedoch ausgleichspflichtig.

Fristen und Verjährung

Der Zugewinnausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Scheidung rechtskräftig wird. Wer zu lange wartet, verliert seinen Anspruch.

Praxistipp: Holen Sie sich rechtliche Beratung, bevor Sie irgendwelche Vereinbarungen im Scheidungsverfahren unterzeichnen. Einmal unterzeichnete Verzichtserklärungen sind nur in seltenen Ausnahmefällen anfechtbar.

Auskunftspflicht – Ihr wichtigstes Werkzeug

Ein zentrales Instrument des Zugewinnausgleichs ist der Auskunftsanspruch gemäß § 1379 BGB. Jeder Ehegatte kann vom anderen verlangen, ein vollständiges Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen, sowohl zum Stichtag der Eheschließung als auch zum Zeitpunkt der Trennung und der Zustellung des Scheidungsantrags.

Der Auskunftsanspruch umfasst:

  • Bankkonten und Wertpapierportfolios
  • Immobilien und Grundstücke
  • Unternehmensbeteiligungen und GmbH-Anteile
  • Lebensversicherungen und Rentenansprüche
  • Fahrzeuge, Schmuck, Kunstgegenstände
  • Schulden und Verbindlichkeiten

Bei Verdacht auf Vermögensverschleierung kann das Gericht auch Einsicht in Unterlagen anordnen und Belege einfordern.

Besonderheiten bei Unternehmern und Selbständigen

Besonders komplex wird der Zugewinnausgleich, wenn ein Ehegatte ein Unternehmen besitzt oder selbständig tätig ist. Hier ist der Unternehmenswert zu ermitteln – ein Vorgang, der regelmäßig einen Sachverständigen erfordert.

Ehevertrag und Modifikation

Eheleute können die gesetzlichen Regelungen zum Zugewinnausgleich per Ehevertrag (notarielle Beurkundung erforderlich) modifizieren oder vollständig ausschließen. Mögliche Gestaltungen sind:

  • Vollständiger Ausschluss des Zugewinnausgleichs (Gütertrennung)
  • Modifizierter Zugewinnausgleich – z. B. Ausschluss bestimmter Vermögenswerte
  • Gütergemeinschaft als alternativer Güterstand

Auch während bestehender Ehe können Eheverträge geschlossen werden – etwa wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändern oder ein Unternehmen gegründet wird.

Kanzlei von Schoen – Familienrecht mit Erfahrung und Präzision. Wir vertreten Ihre Interessen beim Zugewinnausgleich – außergerichtlich und vor Gericht. Kontaktieren Sie uns für ein erstes Beratungsgespräch.

Häufig gestellte Fragen

Wann entsteht der Anspruch auf Zugewinnausgleich?
Der Anspruch entsteht mit Rechtskraft des Scheidungsurteils. Maßgeblicher Bewertungsstichtag für das Endvermögen ist jedoch bereits der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags. Veränderungen nach diesem Stichtag wirken sich grundsätzlich nicht mehr auf den Ausgleichsanspruch aus.
Ja. Beide Ehegatten sind gemäß § 1379 BGB verpflichtet, eine vollständige Auskunft über ihr Vermögen zu erteilen. Wer unvollständige oder falsche Angaben macht, kann sich schadensersatzpflichtig machen. Auf Antrag kann das Gericht die eidesstattliche Versicherung der Angaben verlangen.
Eine während der Ehe geerbte Immobilie wird dem Anfangsvermögen des Erben zugerechnet und nimmt daher grundsätzlich nicht am Zugewinnausgleich teil. Wertsteigerungen der Immobilie während der Ehe sind jedoch ausgleichspflichtig, sofern sie den Ausgangswert übersteigen.
Der Zugewinnausgleich ist grundsätzlich als Geldforderung zu erfüllen. Kann der Ausgleichspflichtige nicht zahlen, kann er in Einzelfällen eine Stundung beantragen, etwa wenn die sofortige Zahlung sein Unternehmen gefährden würde. Das Gericht prüft dies im Einzelfall.
Ja, ein Verzicht ist möglich – sowohl durch Ehevertrag vor oder während der Ehe (notarielle Form erforderlich) als auch im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Ein Verzicht sollte jedoch niemals ohne anwaltliche Beratung erfolgen, da er erhebliche finanzielle Konsequenzen hat und nur in engen Grenzen anfechtbar ist.
Das hängt stark von der Komplexität der Vermögensverhältnisse und der Kooperationsbereitschaft beider Seiten ab. Einigen sich die Parteien außergerichtlich, kann alles innerhalb weniger Monate geregelt werden. Streitige Verfahren mit Sachverständigengutachten können mehrere Jahre dauern. Eine frühzeitige anwaltliche Begleitung beschleunigt den Prozess erheblich.

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